Die Verankerung der Zeitbestimmung im deutschen Grundgesetz

Die Zeit, unser wertvollstes Gut, ist eng mit der Organisation unserer Gesellschaft verbunden.

​​Das deutsche Grundgesetz enthält als Verfassung und Basis der parlamentarischen Demokratie eine Präambel, die Grundrechte und einen organisatorischen Teil mit allen wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen, die im Rang über allen anderen Rechtsnormen stehen.

Gemäß Art 73 Abs. 1 Nr. 4 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über „das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung“.

Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz („Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung“, kurz EinhZeitG) vom 12.07.2008 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, die gesetzlichen Einheiten festzulegen. Zugleich hat es die Bestimmungen des früheren „Zeitgesetzes“ vom 01.08.1978 übernommen. Dieses Gesetz legt die Zeit in Deutschland mit Datum und Uhrzeit für den amtlichen und geschäftlichen Verkehr fest. Das frühere „Zeitgesetz“ hatte das „Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung“ des Deutschen Reiches aus dem Jahre 1893 abgelöst.

Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit, die durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde bestimmt ist.

Die Bundesregierung ist nach dem Gesetz ermächtigt, „zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen“. Gemäß der europäischen Richtlinie 2000/84/EG und der ergänzenden Mitteilungen 2001/C 35/07 und 2006/C 61/02 zur Regelung der um eine Stunde verschobenen europäischen Sommerzeiten (WESZ, MESZ und OESZ) hat die Bundesregierung die mitteleuropäische Sommerzeit zuletzt 2001 mit einer Verordnung ab dem Jahr 2002 auf unbestimmte Zeit einführt. Die gesetzliche Zeit wird vom Physikalisch-Technischen Bundesanstalt definiert und verbreitet. 

Umgangssprachlich wird die Normalzeit als Winterzeit bezeichnet. Als Sommerzeit wird die im Sommerhalbjahr ab dem letzten Sonntag im März (im Jahr 2024: 31. März) bis vor den letzten Sonntag im Oktober (im Jahr 2024: 27. Oktober) gegenüber der Normalzeit um 1 Stunde vorgestellte Uhrzeit bezeichnet. Anfang April 2014 hat die Regierungspartei CDU den Beschluss gefasst, sich innerhalb der EU für die Abschaffung der Sommerzeit einzusetzen.

Darüber hinaus wurde seit 1992 die europäische Norm EN 28601 übernommen, die das Datumsformat bzw. die gültige Darstellung der Zeitrechnung festgelegt hat. Darin wird nicht mehr auf eine Datierung nach christlicher Tradition bezüglich vor oder nach Christus eingegangen, sondern die Jahre vor „Null“ mit negativen Vorzeichen versehen. Ferner enthalten der aktuelle internationale Standard der ISO 8601 Empfehlungen über numerische Formate von Datum und Uhrzeit sowie die Norm DIN-Norm 5008 Schreib- und Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung.

Fazit

Das Grundgesetz betont von seiner Präambel bis zu den spezifischen Artikeln die Bedeutung der Zeit für unsere Grundrechte und Freiheiten. Die Zeit ist mehr als nur die Uhrzeit: Sie ist ein entscheidender Faktor, der unsere Gesellschaft prägt und voranbringt.

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